Rechtsprechung
BGH, 29.01.2013 - 2 StR 525/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 403 StPO; § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 I GG, Art. 2 I GG; § 253 Abs. 2 BGB
Adhäsionsverfahren (Schmerzensgeld bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Vorliegen der Voraussetzungen des Ausspruchs über die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.R.d. Verletzung des Persönlichkeitsrechts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 253 Abs. 2
Vorliegen der Voraussetzungen des Ausspruchs über die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.R.d. Verletzung des Persönlichkeitsrechts - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- haerlein.de (Kurzinformation)
Verletzung des Persönlichkeitsrechts - Geldentschädigung nur bei schwerer Verletzung
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2015, 201
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03
Prominentenkinder
Auszug aus BGH, 29.01.2013 - 2 StR 525/12
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber auch dem durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffenen im Hinblick auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG auch Ersatz des immateriellen Schadens zuzubilligen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302 mwN).
- OLG Frankfurt, 06.10.2020 - 2 Ss 239/19
Adhäsionsverfahren bei Beleidigung von Amtsträgern
Nur bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, mithin gravierenden Beleidigungen, kann über den Wortlaut von § 253 Abs. 2 BGB hinaus ein Schmerzensgeld gewährt werden (vgl. hierzu BGH 2 StR 525/12 sowie VI ZR 255/03).Wann durch eine Beleidigung eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angenommen werden kann, beurteilt sich anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu grundlegend BGH 2 StR 525/12).